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   OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22.Z   

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OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22.Z (https://dejure.org/2022,32614)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2022 - 5 Bf 103/22.Z (https://dejure.org/2022,32614)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. September 2022 - 5 Bf 103/22.Z (https://dejure.org/2022,32614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Beihilfe für eine Implantatbehandlung; Fristversäumnis bei mehrschrittiger Behandlung; formgerechter Beihilfeantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Es ist kein Grund ersichtlich, eine die Aufwendungen verursachende ärztliche Behandlung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG bei einer mehrschrittigen Behandlung erst dann anzunehmen, wenn der letzte ärztliche Behandlungsschritt abgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls ...

  • rechtsportal.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen von beihilfefähigen Aufwendungen eines Beamten für eine Zahnimplantatbehandlung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 13 A 4479/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden der Behörde für die

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Dies ist jedoch von Fall zu Fall in wertender Betrachtung festzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.9.2014, 13 A 4479/02, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Denn die Formulierung des Stammens "aus behördlicher Sphäre" lässt verschiedene Deutungen und die Subsumtion verschiedenster Fallgestaltungen zu, was wiederum zeigt, dass die Beantwortung der Frage von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.9.2004, 13 A 4479/02, juris Rn. 27) und damit nicht verallgemeinerungsfähig gestellt ist.

  • OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16

    Keine wegerechtliche Sondernutzung bzw. -gebühr durch das Abstellen eines KFZ auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127).

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2022 - 1 A 1397/20

    Rückforderung von gegenüber einer Sanitätsoffizier-Anwärterin während ihres

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127).

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 142 ff.).

  • BVerwG, 09.07.1975 - 6 C 18.75

    Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen binnen der für den Antrag geltenden

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Dabei kann offenbleiben, ob Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG überhaupt zulässig ist (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift gemäß § 60 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 9.7.1975, VI C 18/75, NJW 1976, 74).

    Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (vgl. Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 60 Rn. 23 m.w.N.), wobei sich auch einem nicht juristisch Ausgebildeten aufdrängen muss, dass ein ihm unterlaufener Fehler bei der Fristbestimmung unverzüglich zu korrigieren ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.1975, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.08.2022 - 5 LA 3/20

    Beihilfeantrag; Beihilfefähigkeit; Kostenzusage; Vorabanerkennung

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Auch wenn es nicht zwingend erforderlich sein dürfte, dass der Beihilfeantrag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes gestellt wird, muss der Beihilfeantrag jedoch eindeutig als solcher erkennbar sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.8.2022, 5 LA 3/20, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 27.02.2006 - 5 B 67.05

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Die Aufklärungsrüge stellt jedoch kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen in der vorigen Instanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.2006, 5 B 67.05, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 3 B 41.00

    Wiedereinsetzung von Amts wegen; Wiedereinsetzungsantrag, Beginn des Fristlaufs

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Auch das vom Verwaltungsgericht angegebene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2000 (Az. 3 B 41/00) beschäftige sich mit dieser Frage nicht.
  • BVerfG, 22.07.2020 - 1 BvR 561/19

    Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung verletzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 15.08.2017 - 4 B 38.17

    Wiedereinsetzung; Verschulden bei unrichtiger Fristberechnung durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 4 B 38/17, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.12.1996 - 2 B 162.96

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Hamburg, 23.01.2024 - 2 Bf 213/23

    Festsetzung eines Sanierungsausgleichsbetrages; Schätzungsspielraum der Gemeinde

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten, streitigen fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 Bf 134/22.Z, NordÖR 2023, 210, juris Rn. 28; Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, NordÖR 2023, 40, juris Rn. 25; Beschl. v. 27.1.2022, 2 Bf 147/20.Z, ZfBR 2022, 462, juris Rn. 46).
  • OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22

    Straßenanlieger haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher in der Rechtsprechung nicht beantworteten, streitigen fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, juris, Rn. 25).

    Dieser Frage fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil sie entweder in der Senatsrechtsprechung bereits entschieden ist (ein subjektiv-öffentliches Recht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG auf Neuzuteilung einer Hausnummer bereits verneinend OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2004, 2 Bf 381/03, n.v.) oder sie sich jedenfalls auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten lässt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019, 7 B 5.19, NVwZ 2020, 1203, juris Rn. 7, zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, juris, Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 142 ff.).

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